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Der Experten-Entwurf zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses

Wir haben eine Verfassungsbestimmung geschrieben. Warum? Weil es nötig war.

Die Regierung hat versprochen, das Amtsgeheimnis abzuschaffen. Die nötigen Absätze (Art. 20, Abs. 3 u. 4) sollen aus der Verfassung gestrichen werden, und durch eine umfassende Regelung der Informationsfreiheit ersetzt werden.

Diese Bestimmung ist die inhaltliche Grundlage für ein späteres Transparenzgesetz. Diese Bestimmung ist aber vor allem die Entscheidung darüber, ob Informationsfreiheit in Österreich ein starkes Bürgerrecht ist, oder sie durch Ausnahmen und Länderregelungen durch zu viele Lücken für Behörden und Politik schwammig oder verwaschen wird.

Üblicherweise werden so wichtige Entscheidungen vom Ministerrat beschlossen, eine Regierungsvorlage erarbeitet und dann in Begutachtung geschickt. Damit möglichst viele Institutionen dazu Stellung nehmen können und seine Bürgerinnen und Bürger Monate im Voraus wissen, was für Österreich beschlossen werden soll.

Nicht so hier.

Trotz frühzeitiger Willenserklärungen beider Koalitionsparteien schon Anfang des Jahres das Amtsgeheimnis abschaffen zu wollen, ließ sich die Regierung nun lange Zeit mit einer Einigung. So lange, dass diese Verfassungsänderung nach über 90 Jahren nun in nicht mal drei Wochen gemacht werden muss.

Die Verfassungsänderung wird als Initiativ-Antrag einzelner Abgeordneter ins Parlament gebracht, vom Verfassungsausschuss nicht öffentlich (!) hinter verschlossenen Türen diskutiert – und damit einer breiten Debatte in und mit der Öffentlichkeit entzogen.

Zwar wurden wir Ende Mai einmal eingeladen unseren Standpunkt vor den Regierungsparteien SPÖ und ÖVP darzulegen, umgekehrt haben wir bis heute – dem Tag, an dem der Antrag ins Parlament kommen soll – noch keine Information darüber, wie diese Verfassungsbestimmung nach Vorschlag der beiden Regierungsparteien aussehen soll. Das ist umso bemerkenswerter, als es die Stimmen einer der beiden Oppositionsparteien FPÖ oder Grüne braucht, um das Gesetz beschließen zu können…

Wir schreiben Verfassung

Darum haben wir mit Experten selbst einen Entwurf formuliert, den wir in einer ersten Version auch den Regierungsparteien als Arbeitsvorschlag zur Verfügung gestellt haben. Stilistisch kann man ihn anpassen, inhaltlich enthält er aber das, was ein Bürgerrecht wirklich braucht.

Der wichtigste Punkt: Das Recht auf Information muss einheitlich geregelt sein auf allen drei Ebenen des Staates – Bund, Länder, Gemeinden. In einem Verfassungsgesetz, das allen Bürgern Österreichs das gleiche Recht auf Information gegenüber der Verwaltung verbrieft, samt Zugang zu deren Dokumenten. Informationsfreiheit muss in Österreich Bundessache sein. Bürgerrechte dürfen nicht durch Bundesländerregelungen zersplittert werden.

Eine Staatszielbestimmung soll das Bekenntnis Österreichs zu Transparenz postulieren, die Verfassungsbestimmung das Recht auf Informationsfreiheit seiner BürgerInnen verbriefen.

Hinter dem nun vorgelegten Entwurf stehen führende Juristen wie der Rechtsanwalt Alfred Noll, der Korruptionsforscher Hubert Sickinger, der Universitätsjurist Daniel Ennöckl, der ehemalige Chef der Anti-Korruptionsstaatsanwaltschaft Walter Geyer sowie auch der ehemalige Rechnungshofpräsident Franz Fiedler. Sie alle haben uns unterstützt diesen Entwurf zu formulieren. Sie alle stehen voll inhaltlich dahinter.

Wir können nur hoffen, dass er von der Regierung auch gehört wird.

Um auch Österreichs BürgerInnen ein Recht auf Informationsfreiheit zu garantieren, das diesen Namen auch verdient.

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Ersatz für die Verfassungsbestimmungen zum Amtsgeheimnis

Der Experten-Entwurf im Wortlaut:
1. STAATSZIELBESTIMMUNG
(IM VERFASSUNGSRANG)

§ 1. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur umfassenden Transparenz des staatlichen Handelns und zur Informationsfreiheit seiner Bürgerinnen und Bürger.

(2) Umfassende Transparenz erfordert die möglichst weitgehende öffentliche Zurverfügungstellung aller Informationen betreffend staatliches Handeln. Sie ist insbesondere durch umfassende amtliche Zugänglichmachung der Ergebnisse staatlichen Handelns – auch in maschinenlesbarer Form -, rasche und kostenlose Hilfeleistung bei Auskunftsbegehren sowie durch Maßnahmen zur Erleichterung und Gewährleistung der Akteneinsicht herzustellen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

2. VERFASSUNGSBESTIMMUNG
(ALS ERSATZ FÜR DIE DERZEITIGEN REGELN ZUR AMTSVERSCHWIEGENHEIT IM B-VG)

1.
Jede Person hat ohne Darlegung eines berechtigten Interesses an der Kenntnis des jeweiligen Vorgangs das Recht auf unverzügliche und kostenlose Information über alle Angelegenheiten des Wirkungskreises von Organen,
– die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraut sind,
– Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
– Organen der Gerichtsbarkeit
– Organen der Gesetzgebung
– der Rechnungshöfe,
– der Volksanwaltschaft,
– und sämtlicher Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder vergleichbarer Kontrollinstitutionen der Länder unterliegen sowie Gemeindeverbände, Stiftungen, Fonds und Anstalten.

Dieses Recht umfasst den Zugang zu Akten, Dokumenten und allen sonstigen Informationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, über die diese Organe verfügen. (Informationsfreiheit)

2.
Beschränkungen dieses Rechts sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind.
Eine Beschränkung muss im konkreten Einzelfall zwingend erforderlich sein,
– weil überwiegende berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG2000) bestehen,
eine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr besteht
– für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit,
– für die militärische Landesverteidigung,
– für die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich,
– für die wirtschaftliche Existenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
oder sie unmittelbar der Vorbereitung einer Entscheidung dienen.

Juristische Personen des Privatrechts, die im Wettbewerb stehen, dürfen die Auskunft beschränken, soweit dies zwingend erforderlich ist, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.

Bei Beschränkungen ist stets das gelindeste Mittel zu wählen.

3.
Akten, Dokumente und Informationen, die sich unmittelbar auf die Verwendung öffentlicher Mittel beziehen, sind jedenfalls zu erteilen.

Akten, Dokumente und Informationen, die nicht zugänglich gemacht worden sind, weil sie der Vorbereitung einer Entscheidung dienen, sind jedenfalls zugänglich zu machen, sobald die Entscheidung getroffen worden ist.

4.
Angelegenheiten der Informationsfreiheit, einschließlich der Beschränkungen dieses Rechts, sind Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.

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