Anfrage-Guide

Informationsfreiheitsgesetz

Zuletzt aktualisiert: 24. Oktober 2025

Die folgende Anleitung soll Bürger*innen bei der Ausübung ihres Rechts auf Informationszugang unterstützen. Sie soll es möglichst einfach und verständlich machen, wie Anfragen nach dem österreichischen Informationsfreiheitsgesetz gestellt werden können.

Wir werden diese Anleitung immer wieder aktualisieren und ergänzen, um Anregungen und Fragen, die uns erreichen, sowie neue Regelungen und unsere Erfahrungen aus Verfahren zu reflektieren.

Um das Recht auf Informationszugang wahrzunehmen, helfen ein paar wenige Infos. Wir vom Forum Informationsfreiheit möchten mit dieser Anleitung das nötige Wissen verbreiten, um dieses Recht wahrzunehmen. Sie ist als unverbindliche Hilfestellung gedacht. Wir teilen als Bürgerrechtsorganisation unsere Erfahrungen und Einschätzungen. Wir können und dürfen jedoch keine Rechtsberatungen anbieten.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Informationsbegehren

Was bedeutet Informationsfreiheit?

Unter Informationsfreiheit versteht man das Recht von Bürger*innen, Informationen von staatlichen Stellen sowie Stellen, die staatliche Aufgaben übernehmen, zu erhalten. Man braucht keinen Grund anzugeben und muss kein besonderes Interesse nachweisen können, um Informationen von staatlichen Stellen anzufragen. Es reicht, dass es einen interessiert.

In Österreich gibt es seit 1. September 2025 ein solches Recht auf Zugang zu Informationen. Es ist im Bundes-Verfassungsgesetz (Artikel 22a) sowie im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) geregelt.

Was ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)?

Im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wird der Zugang zu staatlichen Informationen im Detail geregelt. Das Recht auf Zugang zu Informationen ist als Grundrecht in der Verfassung verankert. Das IFG verpflichtet staatliche Stellen, einerseits Informationen von allgemeinem Interesse selbstständig online zu veröffentlichen. Andererseits bekommen alle das Recht, Informationen vom Staat auf Anfrage (Informationsbegehren) zu erhalten.

Als Informationen von allgemeinem Interesse gelten etwa Studien, Gutachten und Verträge ab einem Wert von 100.000 Euro.

Gibt es andere Gesetze, um Informationen zu bekommen?

Ja, es gibt neben dem IFG auch weitere Gesetze, die den Zugang zu staatlichen Informationen regeln. Beispielsweise regeln die jeweiligen Umweltinformationsgesetze (das UIG als Bundesgesetz, entsprechende Gesetze gibt es auch auf Landesebene) den Zugang zu Umweltinformationen. Wenn du gerne Zugang zu Umweltinformationen hättest, musst du diese über das Umweltinformationsgesetz anfragen. Grundsätzlich gilt das IFG nur für Informationen, wenn es kein spezielleres Gesetz gibt und nur für Verfahren, an denen man nicht selbst beteiligt ist.

Achtung: Wenn es um deine eigenen Daten geht, dann ist das IFG meist nicht die richtige Grundlage für eine Anfrage. Das Datenschutzgesetz regelt Rechte, wenn es um die Verwendung von eigenen, persönlichen Daten geht. In Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren hat man als Betroffene*r bestimmte Rechte auf Informationen zu diesen Verfahren.

Kostet ein Informationsbegehren etwas?

Nein, Informationsbegehren nach dem IFG kosten nichts. Laut dem Gesetz sind Anfragen, Antworten und deren Bescheide von Gebühren befreit. Erst, wenn man sich wegen einer unzureichenden Informationserteilung beschwert, fallen Gerichtsgebühren an.

Wer kann Informationsbegehren stellen?

Jede Person kann Informationsbegehren stellen. Die Staatsbürgerschaft spielt dabei keine Rolle. Auch sogenannte juristische Personen – also Unternehmen, Vereine und andere Organisationen – können Anfragen stellen.

Was kann angefragt werden?

Angefragt werden können alle vorhandenen „amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnungen“. Dabei ist es egal, in welcher Form die Aufzeichnung vorliegt (schriftlich, elektronisch oder anders). Dokumente (zum Beispiel Studien oder Verträge) können ebenso angefragt werden wie Datensätze (etwa eine bestimmte Statistik), oder auch sonstige Aufzeichnungen (etwa ein Foto, eine Grafik oder eine Landkarte).

Es ist auch möglich, die gesuchten Informationen in einer speziellen Form anzufragen, beispielsweise als Excel-Liste.

Muss eine staatliche Stelle die von mir benötigten Informationen recherchieren?

Nur bereits vorhandene Informationen sind herauszugeben. Die auskunftspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, neue Informationen zu recherchieren und zu erheben.

Was, wenn die angefragte Stelle nicht zuständig ist?

Eine Stelle, die eine Anfrage erhält, für deren Beantwortung sie nicht zuständig ist, dann hat sie das Informationsbegehren „ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen“.

Gibt es Gründe, weshalb eine Information zurückgehalten werden kann?

Die öffentliche Stelle kann Informationen ausschließlich aufgrund der im Gesetz definierten Geheimhaltungsbestimmungen zurückhalten.

Geheimhaltungsgründe sind die folgenden:

  • Zwingende außenpolitische Gründe (darunter internationale Verpflichtungen und Verpflichtungen zur Geheimhaltung auf europäischer Ebene);
  • Interesse der nationalen Sicherheit;
  • Umfassende Landesverteidigung;
  • Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
  • Wahrung der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung;
  • Abwehr erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schäden für die öffentliche Hand;
  • Überwiegende berechtigte Interessen anderer (etwa Datenschutz, Urheberrecht, Steuergeheimnis, Geschäftsgeheimnisse, Bankgeheimnis, Redaktionsgeheimnis, etc.).

Sollte ein Geheimhaltungsgrund vorliegen, muss die Behörde eine Abwägung treffen. Dabei wiegt sie alle Interessen zur Erteilung der Information und die Geheimhaltungsinteressen gegeneinander ab. Als Interessen zur Erteilung der Information zählen insbesondere die Meinungsfreiheit und die Relevanz einer Information für eine öffentliche Debatte zu einem Thema von öffentlichem Interesse.

Eine Information darf nur zurückgehalten werden, wenn durch eine Herausgabe der Information ein Schaden im Sinne der Geheimhaltungsgründe entsteht. Das heißt: nicht alle Informationen des Verteidigungsministeriums, die die Landesverteidigung betreffen, können geheim gehalten werden.

Sollte nur ein Teil der Information der Geheimhaltung unterliegen, so ist nur dieser Geheimzuhalten (etwa. durch Schwärzungen von Personendaten).

Bei welchen Stellen kann ich Informationsbegehren stellen?

Informationsbegehren können bei allen Behörden sowie bei staatlichen Unternehmen gestellt werden. Dazu gehören Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden sowie gesetzliche Selbstverwaltungseinrichtungen.

Staatsunternehmen sind dazu verpflichtet, Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu beantworten, wenn sie vom Rechnungshof (oder den Landesrechnungshöfen) geprüft werden können. Das ist der Fall, wenn Österreich insgesamt mindestens 50 Prozent der Anteile am Unternehmen hält oder es auf andere Weise kontrolliert.

Siehe: Liste aller Stellen, die der Kontrolle des Bundes-Rechnungshofs – und damit auch dem IFG –  unterliegen

Auf unserer Plattform https://fragdenstaat.at/ kannst du die Liste aller bereits eingetragenen Stellen durchsuchen und die passende Stelle für dein Informationsbegehren auswählen.

Wie sieht ein Informationsbegehren aus?

Guten Tag,

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff IFG die Erteilung folgender Information:

Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.

Mit freundlichen Grüßen

Solltest du dein Informationsbegehren mithilfe von https://fragdenstaat.at/ stellen, so wird der formelle Text bereits vorgeschlagen und du musst nur mehr angeben, zu welchen Informationen bzw. Dokumenten du gerne Zugang hättest.

Wie kann sie übermittelt werden?

Das Informationsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch beantragt werden. Bei mündlichen oder telefonischen Anfragen können die Behörden allerdings bei Unklarheiten eine schriftliche Ausführung verlangen.

Am besten du stellst deine Anfrage einfach über die Plattform https://fragdenstaat.at/, dort sind bereits die Kontaktdaten der meisten Behörden hinterlegt. Wir empfehlen Anfragen, wenn möglich, schriftlich zu stellen – um so auch bei Informationsverweigerung Beschwerde einlegen zu können.

Achtung: Behörden können Informationsbegehren, die per E-Mail gestellt wurden, ablehnen, wenn sie ein eigenes Formular zur Stellung von IFG-Anfragen vorgesehen haben.

Wichtig: Informationsbegehren können per E-Mail an die allgemeine Kontakt-E-Mailadresse einer staatlichen Stelle übermittelt werden. Bitte schicke Informationsbegehren nicht an die Adressen bestimmter Mitarbeiter*innen.

Muss ich meinen Namen bekanntgeben?

Bei Behörden kannst du dein Informationsbegehren auch unter Pseudonym stellen, beispielsweise indem du sie über https://fragdenstaat.at/ stellst, denn verfassungsrechtlich kommt das Recht auf Zugang zu Informationen jeder Person zu.

Bei Staatsunternehmen besteht eine Identifizierungspflicht. Um sich hier auszuweisen, kann man beispielsweise den Ausweis mitsenden oder die Anfrage mittels ID Austria unterzeichnen.

Beachte: Falls du eine Beschwerde einlegst, da dir die Behörde die gewünschte Information nicht erteilt hat, kannst du das nur mit deinem Namen machen. Dann musst du unter Umständen deine Identität nachweisen und auch eine postalische Zustelladresse angeben.

Muss ich erklären, warum ich eine Information will?

Nein, ein Informationsbegehren muss nicht begründet werden.

Beachte: Falls man in einer Rolle als “Social Watchdog” anfragt – etwa als JournalistIn, VertreterIn einer zivilgesellschaftlichen Organisation oder in einer anderen Rolle, in der man eine öffentliche Diskussion zu einem Thema des öffentlichen Interesses beeinflussen kann – kann es für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor Gericht hilfreich sein, wenn man seine Rolle und die Relevanz der Information im Zuge der Anfrage erklärt.

Was muss ich beachten?

Prüfe vor einem Informationsbegehren, ob die angefragte Information bereits auf https://www.data.gv.at/ veröffentlicht wurde oder auf der Webseite der staatlichen Stelle verfügbar ist. Ab 2026 müssen viele Behörden nämlich alle Informationen von allgemeinem Interesse über dieses Informationsregister bereitstellen.

Prüfe, ob eine relevante Anfrage bereits über https://fragdenstaat.at/ gestellt wurde – so kannst du Zeit und Aufwand sparen.

Es ist wichtig, die angefragte Information möglichst genau zu beschreiben. Es können außerdem nur Informationen zugänglich gemacht werden, die bei der Behörde vorhanden sind. Deswegen sind “Warum?”-Fragen und Fragen nach Begründungen oder Meinungen für Informationsbegehren ungeeignet. Es empfiehlt sich eher, den Zugang zu Vor- oder Nachbereitungsdokumenten, Protokollen, internen Leitlinien und mit einer bestimmten Entscheidung im Zusammenhang stehenden Dokumente zu beantragen.

Versuche, die angefragte Information möglichst eng zu umschreiben. Eine zeitliche Abgrenzung der gesuchten Informationen kann ebenfalls hilfreich sein. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht nämlich vor, dass Behörden ausufernde Informationsbegehren ablehnen können.

Nicht jede Anfrage fällt unter das Informationsfreiheitsgesetz. Stelle keine Anfragen nach dem IFG, um an persönliche Informationen zu kommen. Anfragen darüber, ob eine Behörde Informationen von dir verarbeitet, sind nicht nach dem IFG, sondern nach dem Auskunftsrecht in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu stellen.

Sollte deine angefragte Information personenbezogene Informationen enthalten oder etwaige Rechte Dritter betreffen, so könnte die Person über dein Informationsbegehren informiert werden.

Wie lange hat die Behörde Zeit für eine Antwort?

Die Behörde hat den Zugang zur Information “ohne unnötigen Aufschub” zu gewähren, spätestens jedoch nach 4 Wochen. Sie kann allerdings eine Fristverlängerung um 4 weitere Wochen mitteilen. Längstens also nach 8 Wochen muss das Informationsbegehren beantwortet sein.

Solltest du einen Bescheid benötigen (etwa um eine Antwortverweigerung anfechten zu können), hat die Behörde nach dem Verlangen des Bescheids weitere zwei Monate Zeit, diesen zu erlassen.

Wie beschwere ich mich, wenn eine Information nicht erteilt wird?

Oft erhält man eine informelle Antwort von einer Behörde, in der mitgeteilt wird, dass eine angefragte Information nicht herausgegeben wird. Um sich beschweren zu können, benötigt man einen Bescheid, in dem die Stelle formal darlegt, weshalb sie eine Information nicht erteilt.

Um einen Bescheid zu beantragen, kannst du folgenden Text an die Behörde senden:

Guten Tag,

aufgrund der unvollständigen Beantwortung meines Informationsbegehrens bzw. der Verweigerung des Zugangs zu Informationen verlange ich hiermit die Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG.

Mit freundlichen Grüßen
,

Die Behörde hat erneut zwei Monate Zeit, ihre Entscheidung in einem Bescheid zu dokumentieren.

Wenn du gegen diesen Bescheid Beschwerde einlegst, hat das Verwaltungsgericht 2 Monate lang Zeit, um über die Beschwerde zu entscheiden. Diese Frist gilt auch für Säumnisbeschwerden, wenn dir die Behörde nicht fristgerecht geantwortet oder nach Ablauf der Frist immer noch keinen Bescheid ausgestellt hat. Innerhalb der ersten 3 Wochen nach einer Beschwerde kann die Behörde noch selbstständig ihren Bescheid aufheben oder abändern. Allerdings kann die Behörde die Beschwerden auch ab- oder zurückzuweisen.

Welche Arten von Informationen werden üblicherweise erteilt?

Alle Informationen sollen erteilt werden, wenn es dazu Aufzeichnungen gibt, sie amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienen, und nicht unter die Geheimhaltung fallen. Das sind beispielsweise Informationen zur Organisation der Behörde wie interne Weisungen, aber auch extern eingeholte Expertisen, Studien und Gutachten oder von der Behörde selbst erstellte Pläne, Stellungnahmen und Akten. Informationen zu öffentlichen Aufträgen wie Vertragsumfang (Was wurde gekauft?), Auftragsvolumen (Was hat es gekostet?) und in vielen Fällen Auftragnehmer (An wen wurde der Auftrag erteilt?) sollten ebenfalls erteilt werden.

In welchen Fällen wird eine Information eher nicht herausgegeben?

Zurückgehalten wird eine Information, wenn der Kernbereich der Geheimhaltungstatbestände stark berührt wird. Dazu zählen etwa Personen-Bezogene Daten über Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslose oder Personen in der Mindestsicherung. Auch Informationen, die unter das Steuergeheimnis oder die nationale Sicherheit fallen, werden zurückgehalten. Ebenso werden Informationen nicht erteilt, wenn sie den Sinn von Verfahren untergraben würden, wie etwa Prüfpläne für Lebensmittelkontrollen oder die Fragen für die nächste Zentralmatura.

Mein Informationsbegehren wurde nicht beantwortet, was kann ich tun?

Sollte dir eine Behörde nicht innerhalb der maximal 8 Wochen geantwortet haben, kannst du zuerst einen Bescheid für die faktische Informationsverweigerung verlangen. Sollte dieser wieder nicht innerhalb von zwei Monaten erstellt worden sein, kannst du eine Säumnisbeschwerde einlegen. Diese ist direkt bei der Behörde einzulegen und wird vom zuständigen Verwaltungsgericht behandelt.

Bei privaten Informationspflichtigen kann unserer Ansicht nach gegen eine fehlende Reaktion – die damit eine Nichterteilung einer Information darstellt – direkt eine Antrag auf Entscheidung an das zuständige Verwaltungsgericht möglich.

Für die Säumnisbeschwerde bzw. den Antrag auf Entscheidung fällt jedoch eine Gebühr von 50 Euro an (siehe auch die nächste Frage).

Die Behörde hat mein Informationsbegehren negativ beantwortet, was kann ich tun?

Sollte dir die Behörde die Auskunft verweigern, kannst du dich gegen die Nichtherausgabe der Information beschweren. Dazu benötigst du einen Bescheid. Sollte dir die Behörde noch keinen ausgestellt haben, kannst du diesen nach der Informationsverweigerung verlangen. Wenn du mit den am Bescheid angegebenen Verweigerungsgründen nicht einverstanden bist, kannst du innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides (bzw. bei nicht erfolgreicher Zustellung am ersten Tag, an dem du ein Einschreiben von der Post abholen könntest) dagegen eine Beschwerde einlegen. Diese ist direkt bei der Behörde einzulegen und wird vom zuständigen Verwaltungsgericht behandelt.

Bei privaten Informationspflichtigen ist kein Bescheid nötig, ein Antrag auf Entscheidung kann direkt nach der Nichterteilung der Information beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Achtung: Für die Beschwerde fällt eine Gebühr von 50 Euro an. Diese Gebühr ist vor der Beschwerde auf das Konto der Dienststelle Sonderzuständigkeiten des Finanzamt Österreich zu entrichten, das Prozedere ist auf der Website des Bundesverwaltungsgerichtes erklärt. Für Journalist*innen, Vertreter*innen von NGOs und andere Social-Watchdogs kann diese Gebühr entfallen (siehe eigene Frage weiter unten).

Das Gericht hat der Behörde Recht gegeben, kann ich noch was tun?

Ja, du hast mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Lässt das Gericht im Urteil die Revision zu, kannst du eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einbringen. Lässt das Gericht keine Revision zu, kannst du trotzdem eine außerordentliche Revision einbringen. Dazu musst du erklären, weshalb deine Rechtsfrage entgegen der Ansicht des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung ist. Wenn du glaubst, dass das Urteil gegen deine Grundrechte verstößt oder du der Meinung bist, dass die gesetzliche Grundlage der Entscheidung gegen die Verfassung verstößt, kannst du eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einbringen.

In allen Fällen musst du das innerhalb von sechs Wochen mithilfe einer*s Anwält*in (=Anwaltspflicht) tun. Für die Eingabe der Revision fällt eine Gebühr von 340 Euro und für die Beschwerde beim VfGH eine Gebühr von 340 Euro an. Solltest du dir keine*n Awält*in leisten können, kannst du sowohl beim VwGH als auch beim VfGH Verfahrenshilfe beantragen.

Ich habe eine Frist versäumt, kann ich dieselbe Information erneut anfragen?

Grundsätzlich kannst du Informationen auch erneut anfragen. Beachte jedoch, dass das häufige Stellen derselben Anfrage als missbräuchliche Verwendung von Informationsbegehren gewertet werden könnte und die Behörde das Recht hat, solche Anträge auf Informationen abzuweisen.

Ich bin ein „Public Watchdog“ (Journalist:in, NGO oÄ), sind meine Beschwerden gebührenfrei?

Möglicherweise, dazu gibt es keine Rechtsprechung. Aber: Die Rechtsgrundlage der VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) ist § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 1 lit b Gebührengesetz 1957. Demgemäß sind „Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises“ nur insoweit von der Eingabegebühr umfasst, als sie „die Privatinteressen der Einschreiter betreffen“. Unterpunkt 294 zu Punkt 10.5.6. der Gebührenrichtlinien 2019 (Richtlinie des BMF vom 12.2.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018, BMF-AV Nr. 22/2019) trifft zu diesen Bestimmungen im Gebührengesetz nähere Feststellungen: „Kein Privatinteresse ist [zum Beispiel] anzunehmen bei […] Eingaben von Journalisten und ‚social watchdogs‘ […], aus denen klar erkennbar ist, dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche, Datenanalyse und dergleichen vorliegt und dass diesem öffentlichen Interesse durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden soll […].“

 

Transparenz-Plattformen

Die folgenden Plattformen können relevante Informationsquellen sein:

Widmung

Dieser Anfrage-Guide für das Informationsfreiheitsgesetz ist unserem Mitgründer und langjährigem Begleiter Hubert Sickinger gewidmet.