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27. April 2026

Neue Bildungstransparenz: Von einer Anfrage zum Sonder-Amtsgeheimnis

Von Markus »fin« Hametner
Markus »fin« Hametner

Markus »fin« Hametner

"Besonders wichtig für ein Transparenzgesetz im 21. Jahrhundert: die Verfügbarkeit von Originaldaten in maschinenlesbarer Form. Niemand sollte mit dem Scannen von tausenden Seiten Zeit verschwenden müssen."

Eine Anfrage vor 10 Jahren, ein gewonnenes Gerichtsverfahren, eine Pandemie und ein verstecktes Sonder-Amtsgeheimnis für Schul-Daten. Was vor der Ankündigung der neuen Schultransparenz passierte.

Vor fast zehn Jahren, im Oktober 2016, stellte ich eine Anfrage an das Bildungsministerium:

hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Die Quote der bei der Zentralmatura 2015 und 2016 negativ beurteilten Maturarbeiten aller Wiener AHS einzeln aufgelistet (schriftliche Arbeiten einerseits und Gesamtbeurteilung nach der mündlichen Prüfung andererseits).

Nach einer verpassten achtwöchigen Frist und einer Urgenz antwortete das Bildungsministerium, dass es „nicht stimmig übermittelte Datensätze“ gebe und die Anfrage wegen fehlenden und unplausiblen Daten nicht beantwortet werden könne. Die Ausstellung des sogleich beantragten Bescheides dauerte: nach einer ignorierten Urgenz war eine Säumnisbeschwerde (im September 2018) nötig, um doch ein Verfahren einzuleiten. Im Januar 2019 gab es also endlich einen Bescheid für die Auskunftsverweigerung aus dem Dezember 2016.

Auch das Gericht brauchte eine Weile. Mit dem Erkenntnis W256 2216290-1 entschied es am 22.6.2020, dass der Bescheid aus Formalgründen rechtswidrig war, die Auskunftsverweigerung sei trotzdem rechtens gewesen. Die Qualität der Daten aus den Jahren 2015 und 2016 sei nicht ausreichend, die Information deswegen erteilt. Dem Ministerium musste allerdings klar sein: für spätere Jahre wird diese Begründung nicht reichen, da die Qualität der neueren Maturadaten laut Auskünften in den Verfahren besser sei und für manche Fächer qualitätsgesichert wurde.

Nach Zustellung der Entscheidung verfolgte ich das Thema weiter, eine Anfrage mit verbesserter Fragestellung im Oktober 2020r 2020 bekam aber die Rückmeldung, dass wegen des Aufwandes der Verwaltung von Pandemiemaßnahmen (etwa der Sammlung von Testergebnissen) eine Auskunft gerade nicht möglich sei. Das hielt ich für nachvollziehbar, ich habe die Anfrage also vorerst zurückgezogen.

 

Keine Zeit für Auskünfte, aber Zeit für ein Sonder-Amtsgeheimnis

Für die Auskunft war nicht Zeit, für eine massive Gesetzesänderung jedoch schon: Im November 2020 stellte das Bildungsministerium eine Novelle des Bildungsdokumentationsgesetzes vor. Grund: „Erhöhung des Datenschutzes“. Es schaffte ein Verbot der Auskunft von schulstandortspezifischen Daten. Aus den Erläuterungen:

„Um dem öffentlichen Interesse der Gewährleistung eines unbeeinträchtigten und ordnungsgemäßen Schulablaufes am Standort bestmöglich Rechnung zu tragen, soll für schulstandortbezogene Daten (das sind jene, die eine bestimmte Bildungseinrichtung betreffen) eine dem § 6 des Auskunftspflichtgesetzes entsprechende Ausnahmeregelung geschaffen werden. Dies dient auch dazu, nachteilige Folgen für einzelne Schulstandorte zu verhindern sowie betreffend kleinere Schulstandorte einen ausreichenden Datenschutz sicherzustellen.“

 

Im Nationalrat wurde diese Novelle Mitte Dezember 2020 beschlossen, großteils unbemerkt, kurz vor dem ersten Corona-Weihnachten, mit Stimmen von ÖVP, FPÖ und Grünen.

Mit der Pandemie und ihren Nachwirkungen sowie dem Gesetzgebungsprozess zum Informationsfreiheitsgesetz hatte das Thema bei mir nicht die höchste Priorität. Etwas später wurde es aber von anderen wieder auf das juristische Tablett gebracht. Im Jänner 2024 stellte Moritz Moser, Redakteur beim Vorarlberger ORF, eine Anfrage zu den Matura-Ergebnissen in Vorarlberg. Das Ministerium verwies auf das Sonder-Amtsgeheimnis, welches das Bundesverwaltungsgericht im laufenden Verfahren vom Verfassungsgericht überprüfen ließ.

Die Entscheidung war noch nicht gefallen, als wir im Sommer 2025 davor warnten, die Regelung in die Ära der Informationsfreiheit zu „retten“. Denn spätestens mit dem Recht auf Information in der Verfassung war klar: das geht sich nicht aus. Unter Bildungsminister Wiederkehr wurde unter anderem diese Regelung mit Stimmen von ÖVP, SPÖ und NEOS abermals in neuer Form im Parlament beschlossen.

Ende 2025 kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis: die Regelung war schon zu Zeiten der Auskunftspflicht verfassungswidrig. Sie besteht in der neuen, später in Kraft getretenen Form jedoch weiterhin.

Im September 2025 fragte mein Vorstandskollege Mathias Huter vom Forum Informationsfreiheit bei der Bildungsdirektion Wien an, an welchen Wiener Schulen SozialarbeiterInnen und anderes Unterstützungspersonal (etwa SchulpsychologInnen) tätig sind und wie viele SchülerInnen es pro Schulstandort gibt. In einer ersten Antwort wurde beauskunftet, wie viele SozialarbeiterInnen und Unterstützungspersonal es pro Wiener Bezirk gibt, jedoch nicht auf Schulstandorte heruntergebrochen. Nach einer Beschwerde gab die Behörde die Daten jedoch in einer Vorentscheidung heraus. So wurde erstmals eine Liste mit allen Schulstandorten in Wien, SchülerInnenzahl und Vermerk, ob es an der Schule Sozialarbeit und Schulpsychologie gibt, öffentlich. Der Fall kam dadurch nicht zum Bundesverwaltungsgericht. Somit konnten wir in diesem Fall die Verfassungskonformität dieser Geheimhaltungsbestimmung im aktuellen Bildungsdokumentationsgesetz nicht gerichtlich überprüfen lassen.

Ich beobachte deswegen weiterhin gespannt, ob die Initiative, Daten zu Bildungserfolgen an Schulen zu veröffentlichen, ohne Gesetzesänderung durchgeführt werden wird. Noch ist kein Entwurf für eine Abschaffung dieses Sonder-Amtsgeheimnisses bekannt.

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Zitate

„Besonders wichtig für ein Transparenzgesetz im 21. Jahrhundert: die Verfügbarkeit von Originaldaten in maschinenlesbarer Form. Niemand sollte mit dem Scannen von tausenden Seiten Zeit verschwenden müssen.“

- Markus »fin« Hametner

"Wie soll echte demokratische Kontrolle von Regierung und Behörden aussehen, wenn sich diese jederzeit auf ein vollkommen antiquiertes Amtsgeheimnis berufen können?"

- Nelson Carr

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