Gerichtsverfahren gegen Informationsverweigerung: Drei Verfahren, drei Unregelmäßigkeiten

Markus »fin« Hametner

"Besonders wichtig für ein Transparenzgesetz im 21. Jahrhundert: die Verfügbarkeit von Originaldaten in maschinenlesbarer Form. Niemand sollte mit dem Scannen von tausenden Seiten Zeit verschwenden müssen."

2015 war ein gutes Jahr für mich: meine Beschwerde gegen die Verweigerung, Eurofighter-Gegengeschäftslisten zu übermitteln, wurde stattgegeben. Nach Jahren der Geheimniskrämerei führte das Urteil im Juni zur Veröffentlichung dieser Liste mit rund 3.3 Milliarden Euro an Eurofighter-Gegengeschäften auf der Website des Wirtschaftsministeriums.

Seit Beginn dieses Rechtsstreits wurde das Verfahren für Beschwerden gegen Informationsverweigerung geändert, deswegen warten wir gespannt auf die noch ausstehenden Entscheidungen, die nach dem neuen Verfahren vor neuen Gerichten geführt werden. Das aktuelle System der Berufung vor den Verwaltungsgerichten ist auch in den die aktuellen Entwürfen für ein Informationsfreiheitsgesetz vorgesehen.

Die 2014 eingeführten Verwaltungsgerichte ersetzen als erste Beschwerdeinstanz rund 120 Behörden und bringen auch für Beschwerdeführer einige Vorteile zum früheren System: in der ersten Instanz gibt es keine Anwaltspflicht, die Kosten für eine Beschwerde betragen 35 € statt zuvor über 200 €. In der Praxis habe ich jedoch anhand meiner drei offenen Verfahren festgestellt, dass das System hinter den Erwartungen zurück bleibt.

Gemeinsam an allen Verfahren ist die lange Dauer zwischen Beschwerde und Entscheidung: Die erste Beschwerde im neuen System wurde am 25. März 2014 eingebracht. Trotz einer gesetzlichen Verpflichtung, eine Entscheidung innerhalb von 6 Monaten zu treffen (§ 34 VwGVG), gibt es nach 21 Monaten noch keine Entscheidung. Auch eine am 17. Juni 2014 eingebrachte Beschwerde ist noch offen.

Falsche Gerichtszuweisung im Fall
LPD Wien: Platzverbote Akademikerball 2014

Im Umfeld des Akademikerball 2014 erließ die Wiener Polizei ein Platzverbot, das einen großen Teil der Wiener Innenstadt umfasste. Darauf fragte ich die Dokumente an, die im Rahmen der Gefahrenbewertung konsultiert wurden.

Die Polizei behauptete im ablehnenden Bescheid, es gäbe keine Verpflichtung, “Motive für eine Entscheidung offen zu legen bzw. eine Begründung für ein Vorgehen zu nennen”. Es gäbe außerdem keine Rechtsgrundlage für eine Akteneinsicht.

Am 25. März 2014 reichte ich eine Beschwerde ein – wie im Bescheid vorgesehen bei der Behörde selbst. Weder bekam ich eine Empfangsbestätigung, noch wurde ich über ein weiteres Vorgehen informiert. Bei telefonischer Anfrage wurde mir keine Auskunft über den Stand des Verfahrens erteilt, bis ich auf einen Termin zur Akteneinsicht pochte – erst dann habe ich erfahren, dass der Akt schon an das Wiener Verwaltungsgericht weitergeleitet worden war. Die Geschäftsziffer am Wiener Verwaltungsgericht konnte mir nicht genannt werden.

Fast ein Jahr ist der Akt am Gericht gelegen, das sich dann als das falsche herausstellte. Am 27. Februar 2015, 11 Monate nach der Beschwerde, wurde der Fall an das Verwaltungsgericht des Bundes übergeben. Eine Entscheidung steht noch aus.

Gebührentransparenz im Fall
BMWFW: Eurofighter-Geheimhaltungsbestimmung

Im ersten Fall zu den Eurofighter-Gegengeschäfte argumentierte das Wirtschaftsministerium vor dem VwGH, die Gegengeschäfte könnten nicht veröffentlicht werden, da in den Verträgen “grundsätzlich Vertraulichkeit vereinbart” wurde. Die genaue Formulierung wurde nicht zitiert, worauf ich eine Auskunft nach der genauen Art der Vertraulichkeitsvereinbarung (der Formulierung) einforderte.

Diese wurde nicht gewährt. Am 17. Juni 2014 reichte ich dagegen eine Beschwerde ein, wie im Bescheid vorgesehen. Von Gebühren war im Bescheid keine Rede, auch erreichte mich keine Zahlungsaufforderung und es waren keine Kontoinformationen am Bescheid ersichtlich. Ende September bekam ich einen Gebührenbescheid vom Finanzamt über 30 € plus 15 € Gebührenerhöhung für nicht entrichtete Gebühren. Laut Auskunft des Finanzamtes ist dies rechtmäßig, da die Gebühren per Verordnung (§ 2 BuLVwG-EGebV) festgeschrieben sind – aber es ist definitiv nicht bürgernah, besonders weil dieses System, das keine Anwaltspflicht vorsieht, recht neu ist und Bürgerinnen und Bürger in der Regel wohl nicht wissen, dass bzw. welche Gebühren vorgesehen sind.

Für den Bürger oder die Bürgerin steigen die Kosten eines Einspruchs schnell um die Hälfte, weil ein Beamter völlig rechtmäßig nicht die Kosten der Beschwerde erwähnt. Bürgerinnen und Bürger müssten explizit erfragen, ob Gebühren vorgesehen sind und an welches Konto überwiesen werden muss – bei der Stelle, gegen die sie eine Beschwerde einreichen wollen.

Verzögerung im Fall
BMLVS: Eurofighter-Vertrag

Nach der Veröffentlichung der Eurofighter-Gegengeschäfte nach dem Erfolg unseres ersten Rechtsstreits war die Formulierung der Geheimhaltungsbestimmungen für uns umso interessanter. Das Wirtschaftsministerium hatten behauptet, die Republik würde großen Schaden erleiden, wenn diese Gegengeschäfte veröffentlicht werden – dieser ist aber offensichtlich nicht eingetreten.

Weiters hatte ich eine komplette Kopie eines Eurofighter-Vertragswerks vom Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs – eines Eigentümerlands von Eurofighter – angefragt und (mit nur einigen Schwärzungen) bekommen.

Deswegen fragte ich das Vertragswerk für den Eurofighter-Kauf und die Gegengeschäfte vom Verteidigungsministerium an – vorsichtshalber beantragte ich die Schwärzung von Vertragsstellen, die Geschäftsgeheimnisse beinhalten. Die Auskunft wurde mir verweigert.

Die Einreichung der Beschwerde behandelte das Ministerium vorbildlich: Gebühren und Zahlungsinformationen im Fall einer Beschwerde wurden transparent im Bescheid dargestellt, die Sachbearbeiterin informierte mich sogar als der Akt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verschickt wurde – dies passierte bei den anderen Fällen nicht.

Allerdings habe ich die Beschwerde am 27. Juli 2015 eingereicht, das Verwaltungsgericht erreichte sie am 25. September 2015 – fast zwei Monate später.

Dies passiert scheinbar regelmäßig: die öffentliche Stelle schickt die Beschwerde mit einer Gegenschrift zum Verwaltungsgericht – und lässt sich für die Auswertung dieses Kommentars bis zu zwei Monate Zeit. In den Gesetzen ist jedoch keine Maximaldauer für die Weiterleitung definiert – Behörden können so Beschwerdeverfahren durch Nichtstun verlängern.

Verwaltungsgerichte vs Informationsfreiheitsbeauftragter

Neben den aufgezeigten Unregelmäßigkeiten und der Dauer der Verfahren haben die Verwaltungsgerichte einen weiteren Nachteil im Vergleich zu einem Informationsfreiheitsbeauftragten: das starre System. Ein Beauftragter könnte vermittelnd zwischen Beschwerdeführer und der öffentlichen Stelle tätig werden und informell helfen und die Parteien zur rechtlichen (Un)durchsetzbarkeit von extremen Positionen (“ich will das komplette, ungeschwärzte Vertragswerk” vs “es gibt kein Recht zu Informationszugang”) beraten. Dies würde dem Staat und den Gerichten lange und teure Beschwerdeverfahren in vielen Fällen ersparen.