Der zweite Entwurf – noch eine Analyse

Markus »fin« Hametner

"Besonders wichtig für ein Transparenzgesetz im 21. Jahrhundert: die Verfügbarkeit von Originaldaten in maschinenlesbarer Form. Niemand sollte mit dem Scannen von tausenden Seiten Zeit verschwenden müssen."

Nachdem wir letzte Woche den Entwurf des VP-Verhandlungsteams veröffentlicht haben widmen wir uns diese Woche dem Entwurf des Bundeskanzleramts, der im Juni als Initiativantrag ins Parlament eingebracht werden sollte.

Beginnen wir mit dem Positiven: Einige unserer Forderungen, die wir den Verhandlungspartnern der Koalitionsparteien vorgebracht haben, sind in diesen Verfassungsentwurf (“BKA-Entwurf”) eingeflossen. So enthält dieser (wie auch der VP-Entwurf) u.a.:

  • Die Schaffung eines unabhängigen Transparenzbeauftragten
  • Die Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung von bestimmten Daten

Gleich zu Beginn: Die Entwürfe ähneln einander stark. Der BKA-Entwurf läuft auf eine einheitlichere Regelung hinaus: der Bund wäre zum Erlassen von Grundsatzgesetzen ermächtigt, die den Ländern bei der Umsetzung in Ausführungsgesetzen weniger Spielraum für restriktivere Regelungen lassen würde. In den meisten anderen Aspekten ist der VP-Entwurf sowohl ausgereifter als auch konkreter gefasst.

Die hard facts

Im BKA-Entwurf gibt es kein Auskunftsrecht gegenüber öffentlichen Unternehmen oder gegenüber der Justiz. Der VP-Entwurf geht hier weiter und macht “nur” vor börsennotierten Unternehmen halt.

Die Liste der Einschränkungen der Informationsfreiheit kann in beiden Fällen sehr weit ausgelegt werden. Im VP-Entwurf ist der Katalog der Ausnahmen allerdings präziser formuliert – alle Ziele, zu denen die Auskunftspflicht beschränkt werden darf, sind ausdrücklich genannt. Der BKA-Entwurf ist da etwas schwammiger: Er erlaubt die Verweigerung der Auskunft schon dann, wenn “besonders wichtige[…] öffentliche[…] Interessen” dem Recht auf Information entgegenstehen. Hinter einer derart breiten Formulierung können wichtige und politisch heikle Informationen besonders einfach versteckt werden.

Der VP-Entwurf sieht 10 (9 Länder + 1 Bund) Transparenzbehörden vor, im BKA-Entwurf ist von einem Transparenzbeauftragten die Rede, wobei auch in diesem Punkt Details fehlen. Vor allem bleibt die Frage offen, ob er auch für Landessachen zuständig wäre.

Auffallend einig sind sich die Regierungsparteien in folgenden Punkten: Beide sehen vor, dass der Datenschutz die Informationsfreiheit “sticht”. Unserer Forderung nach einer fallweisen Interessensabwägung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit, die dem Recht auf Information wo möglich Vorrang gibt, wird nicht nachgekommen.

Die Defininition von “Information” ist auch in beiden Entwürfen gleichermaßen fantasievoll:

Information ist jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, ausgenommen Entwürfe und Notizen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich stellt eine Information dar.

(Anm.: Hervorhebung von uns)

Dennoch freuen wir uns, dass wir beide Parteien vom Konzept des unabhängigen Kontrollorgans überzeugen konnten. Unsere Forderungen nach einer gut definierten, überschaubaren Liste von Ausnahmen, einem starken und einheitlichen Grundrecht auf Information und einer Formulierung dieses Rechtes in Form einer Staatszielbestimmung bleiben natürlich weiterhin aufrecht!

Wir bleiben weiterhin dran und tun unser Bestes, um die Koalitionsparteien auch von unseren anderen Forderungen zu überzeugen.

Der BKA-Entwurf im Original (PDF)

2 Kommentare
  1. GSN
    GSN sagte:

    Da die Entwürfe der Verfassungsregelung auch die Ausgestaltung der Durchführungsnormen maßgeblich beeinflussen kommt der definition von Information eine große Bedeutung zu.

    DIe in den nun veröffentlichten Vorschlägen avisierte Definition ist im internationalen Vergleich durchaus kreativ. Die Ausnahme von Entwürfen und Notizen würde jedenfalls die Kontrolle von Legislativvorschlägen, die von der Verwaltung erarbeitet werden, immens erschweren. Generell ist eine solche Einschränkung im Lichte weitestgehender (Verwaltungs-) Transparenz kritisch zu hinterfragen.
    Dazu kommt noch, dass nur “gesichertes Wissen” im Sinne einer Legaldefinition als Information zu betrachten ist. Das ist mEn ein schwer zu interpretierender unbestimmter Gesetzesbegriff und würde erst durch die Rechtsprechung mit Inhalt erfüllt werden. Generell sind die Ausnahmen vom Begriff Information sehr unbestimmt und weit gehalten und bedürfen intensiver Diskussion.

    • walter schinninger
      walter schinninger sagte:

      Sg Damen und Herren!
      Vielen Dank für Ihre nachhaltigen Bemühungen , welche ja auch erste Ergebnisse zeigen..
      Das Verhalten unserer dztg. Machthaber ähnelt doch stark dem derer vor der franz. Revolution oder dem derer vor dem Fall der Berliner Mauer ….
      Was muss noch alles geschehen, daß wir offene, faire Verhältnisse bekommen wie’s einer Demokratie im 21. Jhdt. zustünde ?
      Ihnen jedenfalls nochmals Dank und ‘Anerkennung, mit der Bitte um weiter “Dranbleiben”
      mfg
      W. Schinninger

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