Erste Behörden untersagen Anfragen per E-Mail

Markus »fin« Hametner

"Besonders wichtig für ein Transparenzgesetz im 21. Jahrhundert: die Verfügbarkeit von Originaldaten in maschinenlesbarer Form. Niemand sollte mit dem Scannen von tausenden Seiten Zeit verschwenden müssen."

Hürden für das neue Bürgerrecht schon in der ersten Woche – jahrelange Arbeit an Anfrage-Plattform FragDenStaat.at gefährdet – Barrierefreiheit fragwürdig

Eine der ersten Anfragen nach dem neuen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bekam vom Finanzministerium in Rekordzeit eine erste Antwort – mit fatalem Inhalt. Die Behörde habe „angesichts der kurzen Fristen“ – Erinnerung: die Frist beträgt weiterhin vier Wochen – eine „Beschränkung des elektronischen Verkehrs“ verkündet. E-Mails seien zur Übermittlung von Informationsbegehren und anderen Verfahrensschritten im Zusammenhang mit dem IFG nicht zulässig.

Bei der Gelegenheit ist auch darauf hinzuweisen, dass das Informationsfreiheitsgesetz – IFG in seinem § 7 Abs. 4 normiert, dass das Verfahren über einen Antrag auf Information ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 darstellt. Um angesichts der kurzen Fristen eine gesetzmäßige Umsetzung gewährleisten zu können, wurde für elektronische Anfragen ein Kontaktformular auf der Homerpage des Bundesministeriums für Finanzen erstellt, welches durch die dazu definierten Schnittstellen eine zügige Bearbeitung durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten sicherstellt. Um zu verhindern, dass diese Vorkehrungen zur bestmöglichen und den Grundsätzen der Verwaltungseffizienz bei gleichzeitigem Bürgerinnen- und Bürgerservice entsprechenden Gewährleistung einer zügigen Beantwortung der Informationsbegehren unterlaufen werden, wurde zugleich in den Erklärungen zum Kontaktformular veröffentlicht, dass per E-Mail Anfragen, Anträge auf Bescheiderlassung, Säumnisbeschwerden, Beschwerden und sonstige Anbringen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG nicht zulässig sind (Beschränkung des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG). Selbstverständlich sind wir dennoch bemüht, wie in gegenständlichem Fall, auch als E-Mail einlangende Informationsbegehren zügig zu beantworten.

Das einzige Kommunikationsmedium, das im Jahr 2025 jede:r benutzen kann – von der 13-jährigen, die es in der Schule lernt, zum 85-jährigen, der schon im Arbeitsleben damit gearbeitet hat – wird also von der Annahme von Anfragen nach dem neu geschaffenen Bürgerrecht ausgeschlossen. Stattdessen ein Wildwuchs von Formularen, die man jetzt einzeln überprüfen müsste: sind sie barrierefrei? Nehmen sie Anfragen aller Bürger:innen an? Bekommen Anfragesteller auch eine Empfangsbestätigung und Kopie ihrer Anfrage? Bleibt uns jetzt als einziges universelles Übertragungsprotokoll das Fax – wenn die überhaupt noch existieren?

Ist das notwendig – oder verständlich? Zuerst sei gesagt: ein Formular als zusätzliche Option, eine Anfrage zu übermitteln, könnte ein bürgerfreundlicher Schritt sein. Die Einschränkung auf die elektronische Übermittlung nur per Formular ist allerdings überschießend und explizit bürgerfeindlich. Sie ist außerdem nicht notwendig: selbst bei fünf Tagen Frist sieht zum Beispiel Estland explizit die Möglichkeit zur Übermittlung per E-Mail vor. Bereits in den Erläuterungen zum IFG wird der politische Wille klar kommuniziert: grundsätzlich sei ein relativ formloses Informationsbegehren ausreichend – und was ist ein Formular, wenn nicht eine vorgegebene Form?

Vielleicht ist die Einschränkung rechtens, aber unsere Kritik ist einerseits politisch: Hier prescht eine der größten Behörden vor und steckt in den eineinhalb Jahren, die sie an Vorbereitungszeit hatte, nicht alle Kraft in die Frage, wie man Transparenz neu leben kann – sondern hat offenbar beschlossen, dass viel oder einfach durchzusetzende Transparenz nicht in ihrem Interesse ist. Es ist das Haus, in dem Mitarbeiter:innen in Verdacht stehen „rechtswidrig Budgetmittel des österreichischen Finanzministeriums genutzt haben, um gefälschte Meinungsumfragen erstellen zu lassen“ [Wikipedia], es gilt die Unschuldsvermutung. Das Probleme hatte, diese Studien auch zu finden und am Ende einen Scan der ausgedruckten Studie (PDF) veröffentlichen musste und in dem etwa die Besetzung des Chefpostens im Finanzamts Braunau offenbar äußerst fragwürdig verlaufen zu sein scheint. Die Führungsebene genau dieses Hauses hält es offenbar im Zweifel für besser, Fragen von Bürgerinnen und Bürgern nicht rechtsgültig zu erhalten.

Untergrabung zivilgesellschaftlicher Arbeit

Eine andere Ebene unserer Kritik betrifft das von uns seit über zwölf Jahren betriebene Anfrage-Portal FragDenStaat.at. Dieses erlaubt Bürger:innnen, Anfragen an alle möglichen Behörden zu stellen – von der kleinen Gemeinde bis zu österreichischen Parlament, die es dann per E-Mail weiterleitet. Und es unterstützt die Anfragesteller:innen, indem es z.B. an auslaufende Fristen erinnert, einen guten Überblick über die laufenden Verfahren gibt. Und, Überraschung: es unterstützt Behörden, weil User:innen ihre Anfragen auch online stellen können – und nachsehen können, ob ihre Anfrage nicht schon gestellt und beantwortet wurde.

Wir waren über diese zwölf Jahre immer wieder mit verschiedenen Ministerien in Kontakt, um die Übertragung sicherzustellen. Diese unangekündigte Einschränkung trifft FragDenStaat.at im Funktionsprinzip – und tritt über ein Jahrzehnt zivilgesellschaftliche Arbeit mit den Füßen.

Wir erwarten, dass Finanzministerium und Justizministerium diese Einschränkungen zurücknehmen und zumindest eine Adresse definieren, an die die Übermittlung von Anfragen möglich ist. Anfragen über FragDenStaat.at waren die Basis für zahlreiche Erfolge vor Gericht, etwa den Zugang zu den Eurofighter-Kaufverträgen, die Offenlegung von Corona-Daten auf Gemeindeebene oder der fachlichen Begründungen zu Corona-Verordnungen. Eine Behinderung der Plattform erschwert solche Erfolge und ist ein klarer Rückschritt im Vergleich zur Zeit vor der sogenannten Abschaffung des Amtsgeheimnisses.

Bisherige Berichterstattung zum Thema: