Landesgesundheitsagentur Niederösterreich: Wo ist das Bewusstsein für echte Unabhängigkeit?

Erwin Ernst »eest9« Steinhammer (keine Pronomen)

Ist eine Prüfung wirklich unabhängig, wenn im Top-Management der prüfenden Stelle die Zwillingsschwester der Chefin des Prüflings sitzt? Diese Frage stellt sich in Niederösterreich. Eine Anfrage des Forum Informationsfreiheit zeigt: Der Umgang mit dem möglichen Interessenskonflikt ist zumindest bemerkenswert. Bemerkenswert sind weiters schwer erklärliche Abweichungen zwischen berichteten Aussagen von Pressesprechern und vorliegenden Dokumenten.

Die Wirtschaftsprüfungsagentur HLB prüft die Landesgesundheitsagentur Niederösterreich (kurz: NÖ LGA) zu der auch die niederösterreichischen Landeskrankenhäuser gehören. Miteigentümerin und Co-Geschäftsführerin der HLB Mag. Cornelia Spitzer ist die Zwillingsschwester von Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner. Nicht nur das: der Schwager von Cornelia Spitzer ist der kaufmännische Direktor des ebenfalls geprüften Universitätsklinikum Tulln: Andreas Mikl. Dies wurde schon 2025 durch eine Recherche von Sebastian Fellner im Standard bekannt.

Diese Umstände legen die Frage nahe: Wie wird die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfung sichergestellt? Eine Frage, auf die selbstverständlich auch Der Standard gekommen ist. Diesem wurde von der NÖ LGA mitgeteilt, dass sie nach dem Unternehmensgesetzbuch im externen Qualitätssicherungssystem eingebunden wären, außerdem würde der NÖ LGA der Bericht zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vorliegen. Laut Pressestelle der LGA sollten auch alle Umstände, die eine Befangenheit begründen und Schutzmaßnahmen, die eine unabhängige und unbefangene Prüfung sicherstellen, dokumentiert werden.

Mit der Idee, dass dieser Bericht aufgrund der öffentlichen Relevanz über das Informationsfreiheitsgesetz zugänglich sein sollten, stellte unser Projektkoordinator Erwin Ernst Steinhammer eine Anfrage bei der für das externe Qualitätssicherungssystem zuständigen Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach dem Bericht zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und Informationen dazu, welche Maßnahmen der Behörde genannt wurden, die die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfung trotz der Verwandtschaft sicherstellen. Immerhin geht es um öffentliche Gelder, die für die Gesundheitsversorgung der Menschen bestimmt sind. Eine unabhängige Kontrolle soll sicherstellen, dass sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden.

Die Antwort war ernüchternd und steht im Gegensatz zu den im Standard zitierten Aussagen der Pressestelle: Der externe Qualitätssicherungsmechanismus im Unternehmensgesetzbuch gelte ausschließlich für bundesgesetzlich festgelegte Prüfungen, die Prüfung der NÖ LGA sei allerdings landesgesetzlich vorgeschrieben, daher liegen der Abschlussprüfungsbehörde keine Informationen vor. Die entsprechenden Regelungen des Unternehmensgesetzbuchs und des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes gelten nur sinngemäß.

Unterliegt die Landesgesundheitsagentur NÖ einer externen Qualitätssicherung? Pressestelle der NÖ LGA im Standard: ""Schutzmaßnahmen" nötig Die Pressestelle der LGA belegt auf Anfrage die europaweite Ausschreibung des Auftrags. Und verweist auf die Regeln des Unternehmensgesetzbuches, wonach Prüferinnen und Prüfer über ihre Einbindung in ein externes Qualitätssicherungssystem berichten müssen. "Darüber hinaus haben sie alle Umstände darzulegen und zu dokumentieren, die ihre Befangenheit oder Ausgeschlossenheit begründen könnten, sowie jene Schutzmaßnahmen, die getroffen worden sind, um eine unabhängige und unbefangene Prüfung sicherzustellen."" Abschlussprüferaufsichtsbehörde "Das bedeutet, dass Abschlussprüfungen im Sinne des APAG nur bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses sein können. Auf landesgesetzlicher Grundlage vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen sind keine Abschlussprüfungen im Sinne des APAG und unterliegen daher auch nicht der Aufsicht der APAB" Unternehmensgesetzbuch: "§ 270 Abs 1a UGB: "(1a) Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft […] hat […] über seine (ihre) Einbeziehung in das durch das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (BGBl I Nr. 43/2016) eingerichtete System der externen Qualitätssicherung und die aufrechte Registrierung zu berichten. Darüber hinaus hat er (sie) alle Umstände darzulegen und zu dokumentieren, die seine (ihre) Befangenheit oder Ausgeschlossenheit begründen könnten […]""

Da laut Standard der NÖ LGA der Bericht zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers auch direkt vorliegt, stellten wir die Fragen nachfolgend auch direkt an diese. Anstatt des Unabhängigkeitsberichts wurden uns jedoch lediglich die Ausschreibungsunterlagen zugesandt. Zudem wurde die Behauptung wiederholt, die NÖ LGA wäre „in das gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) eingerichtete System der externen Qualitätssicherung“ miteinbezogen, obwohl dies der Darstellung durch die Abschlussprüfungsbehörde widerspricht.

Da die eigentliche Frage nicht beantwortet wurde, reichte unser Projektkoordinator einen Antrag auf Lösung der Streitigkeit beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Das Gericht hatte schon eine mündliche Verhandlung angesetzt als es wohl ein Umdenken in der LGA gab: Sie übermittelte mehrere Schreiben, die von der Wirtschaftsprüfungsagentur HLB in den Jahren 2020 bis 2025 an die NÖ LGA übermittelt wurden. Darunter finden sich auch die gesuchten Berichte zur Unabhängigkeit. Daraufhin wurde von uns der Antrag beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurückgezogen.

Was steht in den Unabhängigkeitsberichten?

Konkret hat die HLB keinerlei Probleme mit der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfung festgestellt: „Sowohl für unsere Gesellschaften als auch für die in die Prüfung involvierten Personen liegen derzeit keine Umstände vor, die eine Besorgnis der Befangenheit oder eine Ausgeschlossenheit unserer Gesellschaften als Abschlussprüfer begründen könnten.” Eine Erwähnung der Verwandtschafts- und Verschwägerungsverhältnisse fand nicht statt.

Wenn die Pressestelle der LGA also dem Standard schrieb, Prüfer:innen haben „alle Umstände darzulegen und zu dokumentieren, die ihre Befangenheit oder Ausgeschlossenheit begründen könnten, sowie jene Schutzmaßnahmen, die getroffen worden sind, um eine unabhängige und unbefangene Prüfung sicherzustellen“ stellt sich nun die Frage: was, wenn nicht?

Und was, wenn nicht alle Umstände dokumentiert wurden, die eine Befangenheit begründen könnten? Pressestelle der NÖ LGA im Standard "Schutzmaßnahmen" nötig. Darüber hinaus haben sie alle Umstände darzulegen und zu dokumentieren, die ihre Befangenheit oder Ausgeschlossenheit begründen könnten, sowie jene Schutzmaßnahmen, die getroffen worden sind, um eine unabhängige und unbefangene Prüfung sicherzustellen." Unabhängigkeitsbericht der HLB: "Sowohl für unsere Gesellschaften als auch für die in die Prüfung involvierten Personen liegen derzeit keine Umstände vor, die eine Besorgnis der Befangenheit oder eine Ausgeschlossenheit unserer Gesellschaften als Abschlussprüfer begründen könnten."

Auch nach den gegenüber dem Standard genannten Schutzmaßnahmen sucht man vergeblich. Die entsprechende Stelle lautet: „Durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Richtlinien der österreichischen und internationalen Organisationen ist sichergestellt, dass die Prüfung unabhängig und unbefangen durchgeführt werden kann.“ Welche organisatorischen Maßnahmen hier gemeint sind, ist nicht dokumentiert. Da die HLB selbst keine Umstände identifiziert hat, welche die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfung gefährden könnten, ist auch unklar, auf welcher Grundlage überhaupt organisatorische Maßnahmen eingesetzt wurden.

Welche organisatorischen Maßnahmen wurden umgesetzt, wenn keine Gründe für eine Befangenheit identifiziert wurden? Pressestelle der NÖ LGA im Standard: ""Darüber hinaus haben sie alle Umstände darzulegen und zu dokumentieren, die ihre Befangenheit oder Ausgeschlossenheit begründen könnten, sowie jene Schutzmaßnahmen, die getroffen worden sind, um eine unabhängige und unbefangene Prüfung sicherzustellen."" Unabhängigkeitsbericht der HLB: "Durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Richtlinien der österreichischen und internationalen Organisationen ist sichergestellt, dass die Prüfung unabhängig und unbefangen durchgeführt werden kann."

Klar ist nur: Seitens der HLB gab es kein dokumentiertes Problembewusstsein dafür, dass eine HLB-Chefin die Zwillingsschwester von Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner ist, und auch nicht für das Näheverhältnis zwischen dem kaufmännischen Direktor des Universitätsklinikum Tulln und der HLB-Chefin. Da keine Probleme identifiziert wurden, finden sich auch keine Schutzmaßnahmen. Ein Umstand, der das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfung nicht gerade stärkt.

Auch eine Antwort auf die Frage, weshalb die NÖ LGA meinte, die Prüfung wäre im externen Qualitätssicherungssystem miteinbezogen findet sich in den übermittelten Schreiben. Denn im Unabhängigkeitsbericht der HLB steht: „Unsere Gesellschaften sind in das System der externen Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) einbezogen und im öffentlichen Register gemäß § 52 APAG eingetragen.“ Nicht die Prüfung selbst ist in das System miteinbezogen, sondern lediglich die HLB im öffentlichen Register eingetragen. Ein feiner, aber wichtiger Unterschied.

Und was ist mit der europaweiten Ausschreibung, auf die im Standard-Artikel verwiesen wurde? Kann diese vielleicht die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfung garantieren? Eher nicht, denn 70 % der Entscheidung dieser Vergabe hing am Preis. Auch die schwer überprüfbare “Überzeugungskraft” bei der Präsentation des Konzepts (10 % der Bewertung) spielt eine Rolle. Wenn ein Wirtschaftsprüfer also ein wirklich gutes Angebot macht, wird er wohl genommen werden – und so kann zumindest theoretisch seitens der Wirtschaftsprüfung darauf hingewirkt werden, dass eine Stelle einen Prüfauftrag vergibt.

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