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Ein Gerichtshammer ziehlt auf einen Stapel dokumente der mit einem Vorhängeschloss verriegelt istDesign eest9, Piktogramme unterliegen der Canva Free sowie professional Lizenz
12. Oktober 2026

VwGH-Entscheidung: Gerichte müssen bei IFG-Anfragen auf Basis der angefragten Dokumente entscheiden

Von Markus »fin« Hametner
Markus »fin« Hametner

Markus »fin« Hametner

"Besonders wichtig für ein Transparenzgesetz im 21. Jahrhundert: die Verfügbarkeit von Originaldaten in maschinenlesbarer Form. Niemand sollte mit dem Scannen von tausenden Seiten Zeit verschwenden müssen."

Ein unter anderem vom Forum Informationsfreiheit ermöglichter Rechtsstreit ist vergangene Woche vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) auf eine Weise entschieden worden, die sich positiv auf alle weiteren Verfahren zu Informationsrechten auswirken wird. Das Bundesverwaltungsgericht hatte eine Informationsverweigerung des Bundespräsidenten bestätigt, ohne die angefragten Dokumente selbst gesichtet zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung nun aufgehoben. Laut dem Höchstgericht hätte das Erstgericht die Information selbst sichten und Behauptungen der Behörde überprüfen müssen.

Aber von vorne: Journalist Maximilian Werner (damals VN, nun DER STANDARD) fragte 2024 Unterlagen zur Bestellung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts an. Diese Bestellung wurde von der Bundesregierung lange verzögert und schlussendlich wurde dem Bundespräsidenten eine Person zur Bestellung vorgeschlagen, die im Bewerbungsprozess nicht erstgereiht wurde.

Erfolgreich bekämpfte Bundesverwaltungsgericht-Entscheidung – „überschießende“ Anfrage

Aus dem vom Beschwerdeführer formulierten Rechercheinteresse geht hervor, dass er für seine Zwecke grundsätzlich lediglich Informationen über die drei vorgeschlagenen Bewerber:innen benötigt: Das geäußerte Rechercheinteresse des Beschwerdeführer betrifft die übrigen neun Bewerber:innen […] im Kern nicht, zumal sich dieses ausschließlich auf einen Faktencheck hinsichtlich der drei gereihten Bewerber:innen sowie auf ein Abweichen von der erfolgten Reihung bezieht. Dass zB hinterfragt werden solle, ob ein:e bestimmte:r (nicht gereihte:r) Bewerber:in besser geeignet gewesen wäre als die drei gereihten Bewerber:innen, lässt sich dem Rechercheinteresse des Beschwerdeführers nicht entnehmen und wurde auch bislang in der öffentlichen Berichterstattung nicht thematisiert. Das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 02.05.2024 betrifft allerdings das gesamte Gutachten hinsichtlich aller 12 Bewerber:innen. In diesem Lichte scheint der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der neun nicht vorgeschlagenen Bewerber:innen durch eine Offenlegung des Gutachtens überschießend und damit nicht für die Zweckerreichung geeignet.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied daraufhin ohne die Dokumente zu sichten, dass das Gutachten der Bewerbungskommission aus Gründen des Datenschutzes nicht herausgegeben werden müsse und die Anfrage nach dem gesamten Gutachten schon allein deswegen überschießend gewesen sei, weil der Journalist im weiteren Prozess hauptsächlich Gründe für die Herausgabe von Informationen zu den drei best gereihten Bewerber:innen vorbrachte. Eine teilweise Herausgabe des Gutachtens oder Schwärzungen von datenschutzrelevanten Teilen hat das Gericht nicht in Betracht gezogen.

Maximilian Werner fragte beim Forum Informationsfreiheit an, ob es ihn dabei unterstützen würde, das Verfahren vor Gericht zu bringen. Das Forum Informationsfreiheit sagte, im Fall eines Verlustes die dann anfallenden Prozesskosten zu übernehmen. Rechtsanwalt Florian Prischl übernahm die Ausarbeitung der Revision großzügigerweise pro bono. „Trotz knapper Kassen konnten wir als spendenfinanzierter Verein damit erneut eine höchst relevante Entscheidung eines Höchstgerichtes ermöglichen“, so Markus Hametner, Vorstandsmitglied des Forum Informationsfreiheit.

VwGH: Gerichte müssen Dokumente sichten

Beide Dokumente lagen dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht vor (sie sind weder Teil des dem Verwaltungsgericht vorgelegten verwaltungsbehördlichen, noch des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Vielmehr stützte es seine diesbezüglichen knapp gehaltenen Feststellungen - wie es in der Beweiswürdigung ausdrücklich offenlegte - ausschließlich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, ohne den tatsächlichen Inhalt der Unterlagen zu kennen. Schon damit hat es sein Erkenntnis aber mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt nun klar: Die Verwaltungsgerichte dürfen sich nicht auf Behauptungen von Behörden verlassen, wenn sie entscheiden, dass Geheimhaltungstatbestände vorhanden sind.

VwGH: Teilweise Informationserteilung

3.3.2. Feststellungen fehlen auch dahingehend, in welcher Weise die Dokumente Informationen enthalten, deren Offenlegung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht und ob hiervon die Dokumente in ihrer Gesamtheit betroffen sind. Nur wenn letzteres zutrifft, wäre die gegenständlich ausgesprochene gänzliche Verweigerung der Auskunft auch zulässig. Selbst wenn aber gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einer Auskunftserteilung im Hinblick auf Teile eines angefragten Dokuments entgegenstehen sollten, ändert dies nichts an der die belangte Behörde treffenden Verpflichtung, die Auskunft im Übrigen zu erteilen (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, mwN)

Und selbst wenn Geheimhaltungstatbestände vorhanden sind: Die nicht davon betroffenen Teile der Dokumente sind dann trotzdem herauszugeben. Das ist ständige Rechtsprechung des VwGH, unter anderem aus früheren Rechtsstreiten des Forum Informationsfreiheit.

Die Entscheidung des VwGH ist schon die zweite in diesem Jahr, in der das Forum Informationsfreiheit einen Gang zum Höchstgericht abgesichert hat. Auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Juni, dass nur börsennotierte Unternehmen unter die Ausnahme für börsennotierte Unternehmen fallen, fiel in einem vom Forum Informationsfreiheit abgesicherten Verfahren.

Das Forum Informationsfreiheit (FOI) ist Österreichs führende NGO für die Informationsrechte von Bürgerinnen und Bürgern. Spenden an den Verein ermöglichen die Absicherung von richtungsweisenden Gerichtsverfahren, sichern die Teilzeitstelle eines Projektkoordinators, und stärken auch seine ehrenamtliche Arbeit.

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Zitate

„Besonders wichtig für ein Transparenzgesetz im 21. Jahrhundert: die Verfügbarkeit von Originaldaten in maschinenlesbarer Form. Niemand sollte mit dem Scannen von tausenden Seiten Zeit verschwenden müssen.“

- Markus »fin« Hametner

"Wie soll echte demokratische Kontrolle von Regierung und Behörden aussehen, wenn sich diese jederzeit auf ein vollkommen antiquiertes Amtsgeheimnis berufen können?"

- Nelson Carr

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