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Forderungskatalog für die parlamentarischen Verhandlungen des Informationsfreiheitsgesetzes

Das Forum Informationsfreiheit (FOI) engagiert sich seit 2013 für die Abschaffung des Amtsgeheimnisses und die Einführung eines Transparenzgesetzes – eine Initiative, die von mehr als 12.000 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt wird.

Um internationalen Standards zu entsprechen, sind essentielle Nachbesserungen im bislang vorliegenden Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) notwendig. Werden die folgenden Punkte nicht reflektiert, wird das Bürgerrecht auf Information untergraben – ein solches Informationsfreiheitsgesetz würde seinen Namen nicht verdienen.

Eine detailliertere Ausführung unserer Kritik findet sich in den Stellungnahmen des FOI im Rahmen der Begutachtung der Verfassungsänderung und des Informationsfreiheitsgesetzes sowie in unserer Aufbereitung des IFG-Entwurfs.

Ausnahmegründe

Problem: Ausnahmegründe sind zu breit gefasst, noch breiter als die derzeit geltende Verfassungsregelung zur Auskunftspflicht. Insbesondere die Möglichkeit, zusätzliche Geheimhaltungsgründe durch Gesetze auf Bundes- oder Landesebene einzuführen, lässt eine Aushöhlung der Informationsfreiheit befürchten und wäre nach derzeitigen Bestimmungen verfassungswidrig. Auch soll das IFG laut Entwurf nicht anwendbar sein, wenn ein anderes Gesetz in einem eigenen Verfahren den Zugang zu Information regelt oder Geheimhaltungsbestimmungen welcher Art auch immer enthält (§ 15).

Forderung: Die Einführung weiterer Ausnahmegründe sollte verunmöglicht werden. Bei der Auslegung von Geheimhaltungsgründen sollte nach internationalem Vorbild stets im Einzelfall ein durch die Veröffentlichung entstehender Schaden mit dem öffentlichen Interesse am Informationszugang abgewogen werden. In den Erläuterungen zum IFG sollte klar festgehalten werden, dass Rechte am geistigen Eigentum (z. B. von Gutachtern) nicht per se Vorrang vor dem Auskunftsinteresse der Bürger haben dürfen.

(Update, 6.10.2016:) Bei Beschaffungen, Vergaben, Privatisierungen, der Übernahme von Haftungen durch die öffentliche Hand, sowie bei vergleichbaren Verträgen, sehen wir grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung.

Es kann nicht sein, dass das IFG selbst durch die lapidare Formulierung des § 15 seine eigene Anwendbarkeit weitestgehend ausschließt. In diesem Punkt fällt der IFG-Entwurf sogar hinter das geltende Auskunftspflichtgesetz, das im Gegensatz zum IFG nur dann nicht anwendbar ist, wenn „nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen”.

Was unter das Gesetz fällt

Problem: Nur „Aufzeichnungen, die amtlichen […] Zwecken” im Wirkungsbereich des jeweiligen Organs dienen, fallen unter das Bürgerrecht auf Informationszugang. Damit könnten etwa rechtswidrig gesammelte Informationen, von Dritten – etwa Lobbyisten – an eine Behörde übermittelte Schreiben oder Dokumente, die laut internen Behörden-Regeln nicht zu verakten sind, vor Bürgerinnen und Bürgern geheim gehalten werden.

Forderung: Es ist entscheidend, dass alle bei einer Behörde vorhandenen Aufzeichnungen, egal in welcher technischen Form sie vorliegen und wer der Autor ist, grundsätzlich unter das IFG fallen und zu beauskunften sind, soweit nicht spezifische Ausnahmen zum Tragen kommen.

Antwort-Dauer

Problem: Das aktuell geltende Auskunftspflichtgesetz von 1987 gibt Behörden acht Wochen für eine Antwort, die vorliegenden Entwürfe sehen eine Verlängerung um weitere acht Wochen vor. Nach derzeitiger Praxis antworten Behörden meist erst am Ende oder nach Ablauf der Frist.

Forderung: Bei Umweltthemen sieht das Umweltinformationsgesetz (UIG) bereits heute eine Antwortfrist von einem Monat vor (mit Möglichkeit auf weitere Verlängerung). Im Hinblick darauf, dass mehrere europäische Länder Antwortfristen von einer Woche haben, sollte Österreich zumindest dem Vorbild der EU-Institutionen folgen und eine Frist von 15 Arbeitstagen festschreiben, die nötigenfalls um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden kann.

Beanspruchung der Verwaltung

Problem: Der Entwurf erlaubt einer Behörde, eine Antwort zu verweigern, wenn damit „unverhältnismäßiger Aufwand verbunden” wäre.

Forderung: Es sollte in den Erläuterungen klargestellt werden, dass eine mangelhafte personelle oder ressourcenmäßige Ausstattung einer Behörde keinen Freibrief für die Zurückweisung von IFG-Anfragen darstellt. Österreichs Verurteilung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof 2013 (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg. Österreich) zeigt auf drastische Weise auf, wie behauptete Ressourcenmängel in menschenrechtswidriger Weise als Vorwand zur systematischen Verweigerung des Zugangs zu Information benutzt werden könnten.

Gebühren

Problem: Der Entwurf sieht eine neue 30-Euro-Gebühr für Bescheide vor.

Forderung: Es ist inakzeptabel, dass Bürgerinnen und Bürger, freie Journalistinnen und Journalisten und Bürgerinitiativen durch drohende Kosten von der Inanspruchnahme elementarer Kontrollrechte abgeschreckt werden – sowohl durch eine Bescheidgebühr als auch durch die in den Entwurf-Erläuterungen erwähnten behördlichen Barauslagen. Bei Anfragen zu Umwelt-Themen hat eine Behörde bereits heute laut UIG automatisch einen Bescheid auszustellen, wenn Informationen (teilweise) verweigert werden, ohne dass dafür Gebühren fällig werden. So kann der Bürger zeitnaher sein Recht auf Information durchsetzen und gegebenenfalls Einspruch erheben. Dieses Prinzip sollte für alle Anfragen gelten und ins IFG übernommen werden. Eine Gebühr allein für die Begründung einer Auskunftsverweigerung wäre ein europaweites Alleinstellungsmerkmal im negativen Sinn.

Öffentliche Unternehmen

Problem: Der Plan, eine Durchsetzung der Informationspflicht gegenüber staatlichen Unternehmen nur auf dem Zivilrechtsweg zu ermöglichen, gibt diesen freie Hand für Geheimniskrämerei. Das Risiko, in einem Zivilprozess zu unterliegen und damit Gerichtsgebühren und Anwaltskosten der Gegenseite tragen zu müssen, ist mit einer wirksamen, demokratischen Ausgestaltung der Informationsfreiheit unvereinbar.

Forderung: Wir regen dringend an, auch gegenüber öffentlichen Unternehmen eine Durchsetzung im Wege eines Verwaltungsverfahrens einzuführen. Dieses Verfahren wäre gegen die Gebietskörperschaft zu eröffnen, in deren Eigentum das öffentliche Unternehmen steht oder von der das öffentliche Unternehmen beherrscht wird. Alternativ wäre zumindest eine Durchsetzung im Wege des Außerstreitverfahrens und eine spezifische Regelung zu Verfahrenskosten, die Antragsteller vor abschreckenden Kostenrisiken schützt, zu verankern. Einem Informationsbeauftragten könnte in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle zukommen. Andernfalls könnte die entsprechende Regelung des Rechtsschutzes aus dem UIG übernommen werden.

Automatische Veröffentlichung von Informationen

Problem: Der Entwurf sieht eine sehr vage aktive Veröffentlichungspflicht für Behörden von „Informationen von allgemeinem Interesse” vor, jedoch keine Sanktionen und Berichtspflichten. Der Entwurf bietet keine Rechtssicherheit, etwa für Gemeinden, die aktiv auf Transparenz setzen und gewisse Dokumente online veröffentlichen wollen. Im internationalen Vergleich ist dies sehr unambitioniert, etwa im Hinblick auf Hamburg, Bremen und die Slowakei, wo Verträge der öffentlichen Hand ab gewissen Schwellenwerten im Internet veröffentlicht werden müssen und erst in Kraft treten dürfen, nachdem sie veröffentlicht wurden.

Forderung: Eine klare Verpflichtung für die öffentliche Hand, insbesondere Informationen und Dokumente rund Aspekte von großem öffentlichem Interesse – etwa Vergaben, Beschaffungen, Privatisierungen, Förderungen und Haftungsübernahmen über gewissen Schwellenwerten – verpflichtend online zu stellen. Das UIG definiert heute schon klar, welche Arten von Informationen von informationspflichtigen Stellen im Umweltbereich aktiv zugänglich gemacht und verbreitet werden müssen bzw. dass praktische Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Bürgern den Zugang zu Informationen zu erleichtern.  

Es braucht auch eine Berichtspflicht, sodass jede öffentliche Stelle zumindest jährlich in einem Bericht Informationen zu erhaltenen IFG-Anfragen und deren Behandlung veröffentlicht.

Kompetenz- und Kontrollstelle für Transparenz

Problem: Entgegen internationalen Erfahrungen, die zeigen, dass es eine(n) Informationsbeauftragte(n) braucht, um das Bürgerrecht auf Informationszugang durchzusetzen und in der Praxis einen Kulturwandel in der Verwaltung effektiv voranzutreiben, sieht das IFG keine vergleichbare Stelle vor.

Forderung: Ein politisch unabhängiger Informationsbeauftragter hilft Bürgerinnen und Bürgern dabei, unbürokratisch und zeitnah zu den gewünschten Informationen zu kommen. Im Streitfall wiegt die Stelle das öffentliche Interesse am Informationszugang und schützenswerte Geheimhaltungsgründe ab, empfiehlt eine weitere Vorgehensweise und steht allen Behörden als Kompetenz-Center bei der Auslegung des Gesetzes und der Umsetzung von Transparenz-Maßnahmen beratend zur Seite. Auch beobachtet die Stelle die Umsetzung des Rechts auf Informationszugang.

Das Forum Informationsfreiheit ist die erste österreichische NGO für ein Bürgerrecht auf Information.

Rückfragehinweis:
Mathias Huter
mathias.huter@informationsfreiheit.at
0699/126 39 244