Informationsfreiheitsgesetz: Die wichtigsten Punkte der OSZE-Analyse

Mathias Huter

Beschäftigt sich mit Transparenz, Open Data und Anti-Korruption, interessiert sich besonders für Parteienfinanzierung und Beschaffungen. Von 2009 bis 2014 für Transparency International Georgia in Tiflis tätig.

Eine Studie zu Entwürfen für ein Informationsfreiheitsgesetz, durchgeführt vom Rechtswissenschafter Bernd Holznagel der Uni Münster im Auftrag der OSZE, ist heute endlich an die Öffentlichkeit gelangt. Mehrere Monate war das Gutachten im Parlament gelegen, ohne dass es die Verwaltung an die Fraktionen weitergeleitet hatte.

Die Studie zum download

Holznagel hat sowohl den Regierungsentwurf vom März als auch einen vor einem Jahr eingebrachten Gesetzesantrag der Grünen (fast ident mit einem NEOS-Antrag), der auf einem Entwurf des Forums Informationsfreiheit basiert, analysiert.

Hier die wichtigsten Aspekte:

Holznagel lobt, dass beide Entwürfe das verfassungsrechtliche Gebot der Amtsverschwiegenheit abschaffen.

Ein Recht auf Informationen gegenüber allen staatlichen Gewalten würde errichtet. Zudem würde der moderne Transparenzgedanke in der Verfassung verankert, sei es als Staatszielbestimmung oder als Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen im allgemeinen Interesse. Österreich würde damit in der vordersten Reihe der Staaten mit einer modernen Gesetzgebung zu den Themen Informationsfreiheit und Transparenz Platz nehmen.

Jedoch sieht Holznagel bei mehreren zentralen Aspekten des Regierungsentwurfes Verbesserungsbedarf.

Effektiver Zugang 

Für Informationsfreiheit und Transparenz brauche es einen Kulturwechsel in der Verwaltung, schreibt Holznagel. Einen vom Forum Informationsfreiheit geforderten Beauftragten, der bei verweigerten Auskünften tätig werden könnte, sieht der Regierungsentwurf nicht vor – diesem zufolge müsste ein Bürger gleich beim Verwaltungsgericht auf Herausgabe von Information klagen.

Informationszugangsrechte können ihre Ziele nur optimal erreichen, wenn es einen effektiven Vollzug und Rechtschutz gibt. Diesbezüglich fehlen im Ministerialentwurf hinreichende Vorgaben.

Drohende Zersplitterung des Rechts durch Länder-Regelungen

Nach dem Entwurf des Ministerrates sollen Bund und Länder gleichermaßen für die Gesetzgebung zuständig sein – jedes Bundesland würde demnach sein eigens Informationsfreiheitsgesetz beschließen.

Da alle drei Gewalten betroffen sind, ist mit einer Vielzahl von Ausgestaltungsgesetzen zu rechnen. Hier besteht die Gefahr, dass das Recht über den Informationszugang und die Transparenz übermäßig zersplittert.

Informationsfreiheit und Transparenz können aber nur bedingt durch rechtliche Vorschriften durchgesetzt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Veränderung der Verwaltungskultur. Angesichts der langen Tradition der Amtsverschwiegenheit in Österreich ist daher die Befürchtung groß, dass die gewährten Rechte durch die erforderlichen Ausgestaltungsgesetze übermäßig abgeschwächt oder gar ausgehöhlt werden könnten.

Ausnahmegründe

Holznagel sieht auch Verbesserungsbedarf beim Kreis von Ausnahmegründen, der seiner Ansicht nach im Regierungs-Entwurf weiter gezogen wurde “als dies in der Transparenz-VO der Europäischen Union und vielen Informationsfreiheitsgesetzen üblich ist”, wobei die österreichische Regelung nicht nur für die Exekutive gelte, wie dies etwa im Fall der EU-Regeln der Fall ist.

Jedoch sei

nicht nachvollziehbar, warum eine Verweigerung immer dann zulässig ist, wenn sie unmittelbar der Vorbereitung einer Entscheidung dient. Sicherlich ist die ungestörte Entscheidungsfindung ein wichtiges Gut, das Schutz verdient. Es gibt jedoch zahlreiche Unterlagen wie z.B. Ausschreibungsunterlagen oder Pläne auf frühen Entscheidungsstufen, die durchaus in der Öffentlichkeit diskutiert werden sollten. Zudem ist auch inhaltlich gar nicht klar, was unter Entscheidungsvorbereitung gemeint ist.

Auch bei Fällen, in denen es Geheimhaltungsgründe gibt, empfiehlt Holznagel ein verbindliches Abwiegen zwischen dem Recht und Interesse auf Informationsfreiheit und entgegenstehenden Interessen:

Anders als in Art. 3 Abs. 2 der Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Dokumenten fehlt es im Ministerialentwurf an einer Abwägungsklausel, die eine Balancierung des Rechts auf Informationszugangs mit entgegenstehenden Belangen verbindlich macht.

Akteneinsicht

Der Ministerialentwurf fällt jedoch hinter Art. 2 Abs. 1 der Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Dokumenten zurück, weil er einen Zugang zu den Originaldokumenten (Akteneinsicht) nicht vorsieht. Ein solches Recht auf Akteneinsicht gehört heute jedoch zum europäischen ‘Standard’

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