Stellungnahme zum Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz

Mathias Huter

Beschäftigt sich mit Transparenz, Open Data und Anti-Korruption, interessiert sich besonders für Parteienfinanzierung und Beschaffungen. Von 2009 bis 2014 für Transparency International Georgia in Tiflis tätig.

Trotz mancher Verbesserungen sehen wir signifikante Verschlechterungen zur aktuellen Lage im Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz. Höhere Kosten, längere Fristen, unzureichende Definitionen. Hier unsere ausführliche Stellungnahme an das Parlament im Rahmen der am 17. Dezember endenden Begutachtung.

Unsere Beurteilung des Entwurfs  

Das Forum Informationsfreiheit begrüßt Teilaspekte dieses Entwurfs für ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG), die Verbesserungen im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage (geregelt im Auskunftspflichtgesetz) bieten. Das sind:

  • die Festlegung eines Rechts auf direkten Zugang zu Information (z.B. zu Dokumenten und Dateien),
  • die Ermöglichung eines teilweisen Zugangs zu Dokumenten, wenn nur Teile davon unter Geheimhaltungsgründe fallen (“partial access”),
  • die nun vorgesehene Interessensabwägung einer Behörde, wenn sie über eine Veröffentlichung oder Geheimhaltung entscheidet
  • und der Fakt, dass Verwaltungsgerichte bei erfolgreichen Beschwerden gegen Informationsverweigerung eine Informationsherausgabe anordnen werden, statt wie bisher nur die Entscheidung aufheben zu können, ohne jedoch eine Veröffentlichung sicherzustellen.

Gleichzeitig bleibt der Entwurf nicht nur hinter international bewährten Vorgangsweisen und den Erwartungen zurück, die die Politik geweckt hat – er bietet sogar weitere Möglichkeiten zur Einschränkung des Informationszugangs im Vergleich zur aktuellen Rechtslage.

Das beginnt schon dabei, dass sich das IFG selbst ausschaltet, sobald in anderen betroffenen Gesetzen Regelungen betreffend Geheimhaltung oder Informationszugang vorhanden sind. In diesem Fall wären nicht einmal die Verfahrensregeln – wie Regeln zu Fristen und Kosten –  des IFG anwendbar. So könnte es in Zukunft passieren, dass Kärntner Zugang zu mehr Informationen bekommen können als Wiener.

Informationsbegriff und illegal gesammelte Daten

Die verwendete Definition von “Information” weicht – wie in der Verfassungsbestimmung – weit vom Alltagsbegriff ab. Daten, die nicht zu verakten seien, gelten laut Entwurf ebenso wenig als Information, wie solche, die sich in Entwürfen und Notizen finden. Auch sind nur amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen “Information” im Sinne des IFG. “Damit könnten Behörden plausibel argumentieren, dass sie rechtswidrig gesammelte Daten nicht beauskunften müssen, was den “public Watchdog”-Aspekt der Informationsfreiheit stark einschränken würde”, so Mathias Huter, Generalsekretär des Forum Informationsfreiheit. “Hier fordern wir eine einfache, international verwendete Definition: Informationen sind alle den Behörden vorliegenden Aufzeichnungen”.

Verdoppelung der Wartezeit auf Erstantwort

Ein Kernpunkt der Kritik an der aktuellen Gesetzeslage waren immer die Fristen: zwei Monate Wartezeit auf eine Erstantwort machen das Gesetz für die journalistische Arbeit unbrauchbar. Die vorgeschlagene Regelung gibt Behörden weiterhin eine achtwöchige Frist zur Beantwortung – die aber um weitere acht Wochen verlängert werden kann.

“Eine Verdoppelung dieser Frist, wenn auf EU-Ebene 15 Arbeitstage vorgesehen sind, die um weitere 15 erweitert werden können, ist eine eindeutige Verschlechterung gegenüber der aktuellen Lage und einem Informationsfreiheitsgesetz im 21. Jahrhundert nicht würdig”, so Mathias Huter. “Da Journalist_innen und engagierte Bürger_innen im Falle einer Auskunftsverweigerung noch zwei weitere Monate auf die Begründung der Ablehnung in Form eines Bescheids warten müssen wird, wird man in der Praxis oft erst ein halbes Jahr nach der Anfrage gegen die Entscheidung berufen können. Das ist nicht akzeptabel.”

Eine weitere Verschlechterung sieht das Forum Informationsfreiheit in der Darstellung der Kostenlage. So wären zukünftig Barauslagen der Behörden von Antragssteller zu bezahlen – was etwa bedeuten könnte, dass eine öffentliche Stelle auf Kosten der Fragenden externe Gutachter beiziehen kann.

Auch die vorgesehene Kostenpflicht für die Bescheiderstellung wäre eine Verdoppelung der Kosten für den Rechtsweg (30€ für Bescheid, 30€ für Verwaltungsgericht), da diese momentan üblicherweise kostenlos ausgestellt werden.

Mathias Huter: “Wir verstehen auch nicht, warum die Ausstellung eines Bescheides etwas kosten soll. Die Arbeit der Abwägung passiert ja schon zuvor bei der Entscheidung selbst, sie muss nur niedergeschrieben und dokumentiert werden”. Ein solcher Bescheid stellt nur die rechtliche Begründung einer Entscheidung dar, dessen Vorliegen den Rechtsweg ermöglicht. Für eine bessere Regelung muss man gar nicht erst ins Ausland schauen: das Umweltinformationsgesetz sieht weder Kosten noch zusätzliche Fristen für Bescheide vor.

Ein weiteres Kostenrisiko für Bürgerinnen und Bürger droht bei der Durchsetzung des Rechts auf Information gegenüber öffentlichen Unternehmen, da hier ist ein zivilrechtliches Verfahren geplant ist. Hier muss dringend nachgebessert werden – das Recht auf Information muss für alle zugänglich sein, nicht nur für wohlbetuchte Interessensvertreter.

Auch die vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen im allgemeinen Interesse bleibt weit hinter dem Vorbild des Hamburger Transparenzgesetzes zurück. Gemeinden, die Verträge offenlegen wollen können aus der Regelung keine Rechtssicherheit dafür ableiten. Ohne dieser Rechtssicherheit, ohne Durchsetzungsrecht für Bürger und ohne Pflicht, die Umsetzung des IFG in regelmäßigen Berichten zu dokumentieren könnte diese Regelung als totes Recht enden.

Viel zu spätes Inkrafttreten

Nachdem sich die Diskussion über die Abschaffung des Amtsgeheimnisses seit Jahren verzögert, soll laut Entwurf das IFG erst mit Anfang 2018 in Kraft treten – eine unbegründete Verzögerung, insbesondere da die Regierungsparteien weiterhin die Schaffung eines/r Informationsbeauftragten verweigern, der/die als unabhängige Stelle die Umsetzung des Gesetzes koordinieren, überwachen und sicherstellen könnte.

Der gegenständliche Entwurf baut auf Verfassungsbestimmungen für Informationsfreiheit auf, die ebenfalls noch im Entwurfsstadium sind. Sie waren vor etwa eineinhalb Jahren in Begutachtung. Verbesserungen in den von uns kritisierten Punkten, insbesondere den sehr breit und vage formulierten Geheimhaltungsgründen, scheinen nicht vorgenommen worden zu sein. Allerdings scheinen sich Bund und Länder auf eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes geeinigt zu haben. Wie dies in der Verfassung geregelt werden soll, ist nicht bekannt, der letzte Entwurf sieht noch eine Teilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern vor.

Über uns

Das Forum Informationsfreiheit brachte mit der Kampagne Transparenzgesetz.at und über 13.000 Unterstützerinnen und Unterstützern das Thema Recht auf Informationszugang auf die politische Agenda. Das Team besteht aus aktiven und ehemaligen Journalist_innen , Rechtsexpert_innen und Aktivist_innen und engagiert sich für mehr Transparenz in Politik und Verwaltung. Über die Webseite FragDenStaat.at haben Bürger_innen und Journalist_innen bereits mehr als 350 Auskunftsbegehren an die Verwaltung gerichtet.Das erfolgreiche Gerichtsverfahren des Forum Informationsfreiheit gegen Informationsverweigerung in der Causa Eurofighter-Gegengeschäfte führte 2015 zur Veröffentlichung der Liste.

 

Kontakt

Mathias Huter
Generalsekretär, Forum Informationsfreiheit
Email: office@informationsfreiheit.at
Mobil: 0699/126 39 244

3 Kommentare
  1. SATIS ESTO !
    SATIS ESTO ! sagte:

    CHAOS OHNE ENDE !!!

    Wenn man nun die bislang veröffentlichte Liste der Stellungnahmen auf der Parlaments – Homepage genau durchstudiert , dann sieht man ein durchaus erschreckendes Sittenbild dieser Bananenrepublik ! Die erste Stellungnahme kam prompt vom Obersten Hüter der Verfassung , vom Verfassungsgerichtshof , und auch dieser will sich jedweder erweiterten Informationsfreigabe in schändlichster Form entziehen ! Zu fordern ist jedoch zwingend auch die vollständige Akteneinsicht in alle verfassungsgerichtlichen Verfahren nach Fällung der Entscheidung und endlich auch die Veröffentlichung von ” dissenting opinions ” .

    Prompt will natürlich auch die RIV – Richtervereinigung der sogenannten Ordentlichen Gerichtsbarkeit im Verbund mit der GÖD und auch mit den Staatsanwälten von jedweder Informationsverpflichtung im Rahmen der ” Rechtsprechung ” ausgenommen werden . Das würde bedeuten weiterhin mehr als 90 % Geheimjustiz , wie wir sie jetzt haben . Welch eine Schande , dass derzeit noch immer zigtausende bedeutsame Urteile ” im Namen der Republik ” und auch zigtausende verfahrensbeendende Beschlüsse der Landesgerichte und der Oberlandesgerichte nicht publiziert werden und auch auf Anforderung nicht zugänglich gemacht werden .

    Prompt will auch die ” Volksanwaltschaft ” weiterhin Stillschweigen bewahren betreffend die Kommissionsberichte nach dem OPCAT – Durchführungsgesetz und auch betreffend die Stellungnahmen höchster Organe in Beschwerdesachen, die UNS ALLE angehen

    Keine Stellungnahme ist bislang eingelangt offensichtlich vom Stab des Justizminsters , obwohl gerade für den überaus bedeutsamen Bereich der Zugänglichkeit von Gerichtsentscheidungen die oberste Verantwortung ausschlließlich bei diesem Justizminister liegt .

    Auch das Innenministerium hüllt sich in Schweigen , obwohl die Auskunftspflicht der Sicherheitsbehörden zu den tragenden Säulen einer echten Informationsfreiheit gehören muss .

    SUMMA SUMMARUM : NOX ATRA – ATERRIMA QUIDEM !

  2. SATIS ESTO !
    SATIS ESTO ! sagte:

    JUSTIZMINISTERIUM HAT DOCH STELLUNG GENOMMEN !

    Mittlerweile sind doch noch zahlreiche weitere Stellungnahmen im Parlament eingelangt , darunter auch eine besonders interessante vom Bundesministerium für Justiz . Einer der Hauptpunkte darin ist die Betonung der richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen der kollegialen Justizverwaltung, also insbesondere im Rahmen der Personalsenate . Leider wird jedoch wiederum vermieden eine Klarstellung bezüglich der Verantwortlichkeiten bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im RIS oder auf eigenen Blogseiten der Gerichte wie in Deutschland vermehrt anzutreffen und auch in der Schweiz .

    In diesem Zusammenhang muss nun eindringlich festgestellt werden , dass auch der neue Medienerlass des BMJ ausdrücklich die gesamte Tätigkeit der Mediensprecher und auch der Evidenzstellen dem Bereich der monokratischen Justizverwaltung zuordnet und damit in den Wirkungsbereich des vorgelegten IFG . In Deutschland gibt es diesbezüglich bereits seit fast 20 Jahren umfangreiche und ausgereifte Judikatur , die zuletzt vor wenigen Wochen bestätigt worden ist vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe : es besteht eine verfassungsunmittelbare amtswegige Verpflichtung der jeweiligen Gerichtsverwaltung zur Veröffentlichung sämtlicher Urteile und auch der bedeutsamen Beschlüsse !!!

    Warum drückt sich der von mir vielfach zur Klarstellung aufgeforderte Justizminister erneut vor einer klaren Aussage zu diesen überaus wichtigen Belangen ? Aber auch in sämtlichen nun vorliegenden Stellungnahmen der verschiedensten Institutionen findet sich diesbezüglich fast gar nichts . Nur der VÖZ – Verband österreichischer Zeitungen – hat in seiner separaten Stellungnahme die vermehrte Publikation von zweitinstanzlichen Gerichtsentscheidungen gefordert .

    Wer sich mit diesen Fragestellungen näher befassen will , der braucht nur im Internet nachfragen mit Suchbegriffen wie : ” Veröffentlichungspraxis der Gerichte ” und ähnlich ! Gut wäre nun auch eine separate Stellungnahme dazu durch das FOI ! Und zwar gleich hier unmittelbar anschließend !

  3. SATIS ESTO !
    SATIS ESTO ! sagte:

    TROTZREAKTION der 9 LANDESFÜRSTEN samt GEHEIMVERFAHREN !

    Wenn man nun ganz genau anschaut die bislang veröffentlichten Stellungnahmen der 9 Landesregierungen : dann erfährt man erst jetzt , dass es im Sommer und Herbst ein monatelanges total geheimes ” Zwischenverfahren ” gegeben hat wieder einmal mit konspirativer Landeshauptleutekonferenz und mit einer geharnischten Forderungsaktion durch die sogenannte ” Verbindungsstelle ” der Bundesländer .

    Die 9 Bundesländer wollen nur dann einer ausschließlichen Bundesregelung zustimmen , wenn ihr aufgelistetes Forderungspaket zu diversen Verfassungsänderungen vorher vom Bund akzeptiert wird . Das bedeutet nun sicherlich weitere wesentliche Verzögerungen und es lässt sich leicht ausrechnen, dass das gesamte nun folgende Jahr 2016 ebenfalls völlig ergebnislos verplempert werden wird mit den üblichen föderalistischen Scharmützeln . Auch die schon seit 8 Jahren versprochene ” Transparenzdatenbank ” nach dem TDBG im 2. Anlauf scheitert nach wie vor an mangelnder Mitwirkung durch die 9 autonomen Landesfürsten .

    Es wird also gar nichts anderes übrigbleiben als die Verstärkung privater Initiativen und konsequente Durchsetzung von Auskunftsbegehren durch Verfassungsklagen mit ausdrücklichem Hinweis jeweils auf die EGMR – Judikatur zu Artikel 10 EMRK . Denn eine taugliche Verfassungsregelung im B – VG wird sich in absehbarer Zeit nicht einstellen und ein isoliertes IFG für sich allein wäre rein gar nichts wert !!!

    LEGES FERANT ALII , TU FELIX AUSTRIA ………….

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